OLG Hamburg - Urteil vom 05.12.2001
5 U 114/01
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 § 23 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 240
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 39/01

Markenverletzung durch Einfuhr von KFZ-Ersatzteilen durch einen Importeur in Verpackungen mit dem Markenzeichen des KFZ-Herstellers und anschließendem In-Verkehr-Bringen der unverpackten Ersatzteile unter dem eigenen Firmennamen

OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 5 U 114/01

DRsp Nr. 2002/1389

Markenverletzung durch Einfuhr von KFZ-Ersatzteilen durch einen Importeur in Verpackungen mit dem Markenzeichen des KFZ-Herstellers und anschließendem In-Verkehr-Bringen der unverpackten Ersatzteile unter dem eigenen Firmennamen

»1. Das Regelbeispiel der Einfuhr gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG setzt nicht voraus, daß die Ware in den inländischen Verkehr gelangt. Eine Markenverletzung liegt also auch dann vor, wenn der Importeur von KFZ-Ersatzteilen, deren Verpackungen ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der M arke des KFZ-Herstellers gekennzeichnet sind, die Ersatzteile umverpackt und anschließend unter seiner eigenen Firmenbezeichnung in den Verkehr bringt. 2. Die Benutzung der Marke des KFZ-Herstellers für KFZ-Ersatzteile ist nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, wenn dies ohne erläuternde Zusätze wie passend für" oder "geeignet für" o.ä. geschieht.«

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 § 23 Nr. 3 ;

Tatbestand: