Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit Drogen im Straßenverkehr

Autor: Koehl

Steht die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder die Einnahme von harten Drogen oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Maßnahmen auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 7 FeV).

Hinweis!

Von einer Einnahme wird in der Praxis bereits dann ausgegangen, wenn im Blut des Betroffenen Abbauprodukte von harten Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt werden.

Bestehen nur Verdachtsmomente für die oben geschilderten Tatbestände, wird die Fahrerlaubnisbehörde entweder die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verlangen. Legt der Betroffene das Gutachten nicht vor, gilt er als fahrungeeignet (§ 11 Abs. 8 FeV.). Legt er das Gutachten vor, kommt es auf das dortige Ergebnis an, wenn das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Steht die Fahrungeeignetheit fest, wird die Behörde einem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entziehen, soweit er die Fahreignung nicht bereits im Entziehungsverfahren wieder erlangt hat. In einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird sie die Neuerteilung ablehnen.

Behauptung der unwesentlichen Einnahme von Drogen