Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Autor: Hofmann

Zu unterscheiden sind verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde.

1-3 Punkte Vormerkung Vormerkung gem. § 4 Abs. 4 StVG : Die Vormerkung hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar. Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist und den Betroffenen darauf hinweist, dass er bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird. Albrecht/Kehr, DAR 2013, 437, 443 sprechen von einem "sanktionslosen Warnschuss".

4-5 Punkte ErmahnungErmahnung bei einem Stand von 4 oder 5 Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG): Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Kraftfahrer, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten. Damit sind keine Rechte oder Pflichten verbunden.

Gem. § 4 Abs. 5 S. 2 StVG enthält die Ermahnung den zusätzlichen Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Die Ermahnung und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen (§ 41 FeV). Die Maßnahme löst eine Verwaltungsgebühr aus (vgl. § 6a StVG).