OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2003
III-2b Ss 107/03
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 69 § 69a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 136 (Kotz/Rahlf)
StV 2003, 623

Maßregeln der Besserung und Sicherung: Entziehung der Faherlaubnis bei Nichtkatalogtat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen III-2b Ss 107/03

DRsp Nr. 2007/7903

Maßregeln der Besserung und Sicherung: Entziehung der Faherlaubnis bei Nichtkatalogtat

1. Es bedarf hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einer Gesamtwürdigung, wenn der Täter das Fahrzeug dazu benutzt hat, um mit ihm Betäubungsmittel unerlaubt einzuführen. Dabei weist es durchaus auf charakterliche Mängel hin, wenn eine nicht geringe Menge harter und äußerst gefährlicher Drogen (Kokain) eingeführt werden, um sie auf einer Geburtstagsfeier an andere Personen zu verteilen. 2. Einen Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der so handelt, deshalb generell zu besonders riskanter Fahrweise und auch entschlossen ist, sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 69 § 69a ;

Hinweise: