VG Freiburg - Beschluss vom 28.11.2018
6 K 5317/18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8;

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gutachtensanforderung in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem

VG Freiburg, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 5317/18

DRsp Nr. 2018/18356

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gutachtensanforderung in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem

Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG - hier. durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ist nur ausnahmsweise zulässig und hängt vom Vorliegen besonderer Gründe ab (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, Rn. 7 - 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2018 - OVG 1 S 54.18 -, Rn. 19 - 21, juris). § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine abgeurteilte Verkehrsstraftat nicht zum Anlass für eine Entziehung, sondern (nur) zum Anlass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nimmt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe: