BayObLG - Beschluss vom 26.01.2001
2 ObOWi 17/01
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 252
NZV 2001, 271
VRS 100, 378

Messung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug

BayObLG, Beschluss vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 2 ObOWi 17/01

DRsp Nr. 2001/7836

Messung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug

»Die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Polizeifahrzeugs - hier unter Verwendung eines Proof-Speed-Messgerätes - kann grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein. Der Tatrichter muss hierbei jedoch darlegen, wie es möglich war, den - gleichbleibenden - Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug zu beobachten; dies gilt in besonderem Maße dann, wenn das Polizeifahrzeug nur mit einem Beamten besetzt war, der in erster Linie die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs messen wollte.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.;

Tatbestand

Der Betroffene fuhr am 29.10.1999 um 11.15 Uhr mit einem Pkw auf der Bundesstraße von C. kommend in Richtung S. Im Gemeindebereich von Sc. hielt er zwischen km 26,5 und 27,0 statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von 159 km/h ein. Unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 10 % betrug die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mindestens 143 km/h.