OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.10.2001
4 U 10/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a ; StVO § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 217/00

Mitverschulden an Verkehrsunfall wegen Überholens trotz durchgezogener Mittellinie

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 10/01

DRsp Nr. 2003/7740

Mitverschulden an Verkehrsunfall wegen Überholens trotz durchgezogener Mittellinie

Eine durchgezogene Linie auf der Fahrbahn darf auch nicht bei Durchführung eines bereits vor Erreichen der Linie in zulässiger Weise (§ 5 Abs. 1 StVO) begonnenen Überholvorgangs überfahren oder mit den Rädern berührt werden. Die durchgezogene Linie zwingt vielmehr zum Abbruch des begonnenen Überholvorgangs und zur Einordnung in die nunmehr getrennte rechte Fahrbahn, wenn das Überholen nur unter (Mit-)Benutzung der ab dem Beginn der durchgezogenen Linie allein dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahn weitergeführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a ; StVO § 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.