BayObLG - Beschluss vom 13.07.2000
2 St RR 118/2000
Normen:
StGB § 316 ; StVO § 24 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 532
NStZ-RR 2001, 26
NZV 2000, 509
VRS 99, 367

motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein Fahrzeug

BayObLG, Beschluss vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 2 St RR 118/2000

DRsp Nr. 2000/8648

motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein Fahrzeug

»Ein (motorisierter) Krankenfahrstuhl ist ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB; die in § 24 StVO getroffene Regelung ändert hieran nichts.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StVO § 24 ;

Tatbestand

Der Angeklagte fuhr am 8.10.1999 gegen 14.45 Uhr auf der Sch.-straße in S. mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl ("Sammy"), obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine am selben Tag um 15.17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,67 %o im Mittelwert. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, ordnete eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an und verbot dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Mit der Revision rügte der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

Gründe: