OLG Koblenz - Urteil vom 26.01.2001
10 U 258/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 528 Abs. 2 § 282 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 415/98

Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Zurückweisung von Beweisantritten im Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 10 U 258/00

DRsp Nr. 2001/6803

Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Zurückweisung von Beweisantritten im Berufungsverfahren

»1. Stehen dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls Zeugen zur Verfügung, befindet er sich nicht in Beweisnot; für eine Anhörung oder Parteivernehmung des Versicherungsnehmers besteht in diesem Fall kein Anlass. Benennt der Versicherungsnehmer die Zeugen aus nicht näher dargelegten Gründen nicht, ist er beweisfällig (im Anschluss an BGH, NJW 1997, 1988 = VersR 1997, 733).2. Benennt der Versicherungsnehmer den ihm von Anfang an bekannten Zeugen zum äußeren Bild des Diebstahls ohne ausreichende Entschuldigungsgründe erstmals im Berufungsverfahren, ist sein Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, wenn der insoweit angebotene Beweis zwar in der ersten Berufungsverhandlung erhoben werden könnte, im Falle der Beweisführung aber andere unter Beweis gestellte Behauptungen zu Grund und Höhe des Anspruchs entscheidungserheblich würden und für die Erhebung dieser Folgebeweise neuer Termin anberaumt werden müsste (im Anschluß an BGHZ 86, 198 = NJW 1983, 1495).«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 528 Abs. 2 § 282 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe: