LG Köln, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 135/96
Nachweis des Mitverschuldens wegen Nichtanschnallens auf dem Rücksitz
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 19 U 158/00
DRsp Nr. 2002/11262
Nachweis des Mitverschuldens wegen Nichtanschnallens auf dem Rücksitz
1. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber dem in der Klageschrift Bestimmten (Sollpartei) ist nach erfolgter Zustellung an die Scheinpartei nur durch Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187ZPO oder § 295 Abs. 2ZPO möglich.2. Bei dem auf den Verstoß gegen § 21 aStVG gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder doch zum Teil verursacht hat.