OLG Köln - Urteil vom 01.06.2001
19 U 158/00
Normen:
BGB §§ 254 823 847 ; PfVersG §§ 1 3 ; StVG §§ 7 18 21a ; ZPO §§ 50 187 295 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 135/96

Nachweis des Mitverschuldens wegen Nichtanschnallens auf dem Rücksitz

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 19 U 158/00

DRsp Nr. 2002/11262

Nachweis des Mitverschuldens wegen Nichtanschnallens auf dem Rücksitz

1. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber dem in der Klageschrift Bestimmten (Sollpartei) ist nach erfolgter Zustellung an die Scheinpartei nur durch Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO oder § 295 Abs. 2 ZPO möglich.2. Bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVG gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder doch zum Teil verursacht hat.

Normenkette:

BGB §§ 254 823 847 ; PfVersG §§ 1 3 ; StVG §§ 7 18 21a ; ZPO §§ 50 187 295 ;

Tatbestand: