KG - Beschluss vom 20.02.2002
(3) 1 Ss 32/02 (20/02)
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; StGB §§ 315c 316 ; StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 164 (Kotz/Rahlf)
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 24.09.2001 - (565) 2 Ve Js 2153/00 Ns (147/01),

Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit

KG, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 32/02 (20/02)

DRsp Nr. 2004/3007

Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit

1. Relative Fahrunfähigkeit liegt nach dem Genuß von anderen berauschenden Mitteln vor, wenn, abgesehen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten, erst weitere festgestellte Tatsachen erweisen, daß der Genuß dieser Mittel zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat. 2. Festgestellt werden muß ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten, das auf seine durch den Drogenkonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Als solche Ausfallerscheinungen, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen, kommen insbesondere in Betracht: Eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch ein sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmungen und Kritiklosigkeit erkennen läßt, sowie Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung wie etwa Stolpern und Schwanken beim Gehen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; StGB §§ 315c 316 ; StVG § 24a Abs. 2 ;

Gründe: