OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2018
19 A 2127/17
Normen:
SchfkVO NRW § 7 Abs. 1 S. 3; StVG § 1 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5767/16

Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks als derjenige Zugang einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände hinsichtlich der Nähe zur Wohnung des Schülers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 19 A 2127/17

DRsp Nr. 2018/18636

"Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks" als derjenige Zugang einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände hinsichtlich der Nähe zur Wohnung des Schülers

1. "Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 19 A 2181/12 , juris, Rn. 5 - 10).2. Auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer funktional und optisch erkennbar dem Schulgrundstück zugehörigen Verkehrsfläche auf dem Schulgelände kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchfkVO NRW § 7 Abs. 1 S. 3; StVG § 1 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).