ne bis in idem

Autor: Christian Sitter

Einspruch wirkt gegen beide Bußgeldbescheide

Gelegentlich ergehen bei der Ahndung der massenhaft anfallenden Verkehrsordnungswidrigkeiten versehentlich mehrere "identische" Bußgeldbescheide. Ergeht nach Erlass, aber vor Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids ein weiterer über denselben Tatvorwurf, so erfasst ein Einspruch gegen den ersten Bußgeldbescheid auch den zweiten Bescheid unabhängig davon, ob dieser bereits zugestellt war oder nicht. Er muss nur erlassen worden sein (Kurz in: KK- OWiG, 5. Aufl. 2018, § 66 Anm. 70; zur - wirksamen - Einlegung des Einspruchs vor Zustellung des Bußgeldbescheids siehe auch BGH, Beschl. v. 16.05.1973 - 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.1981 - 5 Ss (OWi) 17/81 I, DRsp Nr. 1994/9355).

Ahndung desselben Sachverhalts