OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.08.2001
9 U 38/01
Normen:
BGB § 276 § 254 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 516
OLGReport-Karlsruhe 2001, 393
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/00

Neuwagenkauf - Hinweis auf Aktivierung der Zentralverriegelung - Raubschaden - Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen Händler - überwiegendes Mitverschulden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 9 U 38/01

DRsp Nr. 2001/13688

Neuwagenkauf - Hinweis auf Aktivierung der Zentralverriegelung - Raubschaden - Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen Händler - überwiegendes Mitverschulden

»1. Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeughändler verpflichtet ist, den Käufer eines Neuwagens auf die Möglichkeit der Aktivierung einer automatischen Zentralverriegelung hinzuweisen.2. Zum Ausschluss eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen den Kraftfahrzeughändler wegen eines Beraubungsschadens des Käufers wegen überwiegenden Mitverschuldens, wenn der Käufer die geraubten Sachen (Schmuck und weitere Gegenstände im Werte von über 80.000 DM) in zwei Rucksäcken hinter den Vordersitzen befördert hat, ohne bei Antritt der Fahrt die vorhandene Taste zur zentralen Verriegelung aller Türen zu betätigen.«

Normenkette:

BGB § 276 § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus Ersatz des Schadens, den er in Antibes/Frankreich dadurch erlitten habe, dass er und seine Ehefrau am 13.05.1999 dort Opfer eines Raubüberfalls durch Motorradgangster geworden sind.