BayObLG - Beschluß vom 29.06.2000
3 ObOWi 51/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; PBefG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 6, § 42, § 43, § 61 Abs. 1 Nr. 1; FreistellungsVOFreistellungsVO PBefG § 1 Nr. 3 ; StVG § 24 ; FeV § 48 Abs. 1, § 75 Nr. 12, OWiG § 3, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 228
NZV 2000, 424
VRS 99, 254

nicht vertypte Form der Personenbeförderung

BayObLG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 3 ObOWi 51/00

DRsp Nr. 2000/6901

nicht vertypte Form der Personenbeförderung

»1. Wird eine grundsätzlich den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegende Personenbeförderung in einer von diesem Gesetz nicht vertypten Form betrieben, so ist sie nicht etwa genehmigungsfrei, sondern vielmehr nicht genehmigungsfähig, erfolgt daher ohne Genehmigung und damit ordnungswidrig.2. Normadressat des § 61 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PBefG ist der Unternehmer. Andere Personen, insbesondere der nicht mit dem Unternehmer identische Kraftfahrzeugführer, können sich nur gemäß § 14 Abs. 1 OWiG an der Ordnungswidrigkeit beteiligen.3. Nach der Tatbestandsfassung des § 48 Abs. 1 FeV gilt das Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur, wenn der Kfz-Führer die Beförderung in einem in dieser Vorschrift aufgeführten Beförderungstypus durchführt. Eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 6 PBefG ist insoweit nicht möglich.4. Läßt ein Reisebüroinhaber Kunden, denen er mit dem Anreiz kostenlosen Transfers Pauschalreisen aus Restbeständen großer Reiseveranstalter mit hoher Gewinnspanne vermittelt hat, ohne Extraentgelt zwischen Wohnung und Flughafen bzw. umgekehrt mit Personenkraftwagen befördern, so sind die im Abschluß der Reiseverträge liegenden mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

Art. Abs. ;