BayObLG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 3 ObOWi 51/00
DRsp Nr. 2000/6901
nicht vertypte Form der Personenbeförderung
»1. Wird eine grundsätzlich den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegende Personenbeförderung in einer von diesem Gesetz nicht vertypten Form betrieben, so ist sie nicht etwa genehmigungsfrei, sondern vielmehr nicht genehmigungsfähig, erfolgt daher ohne Genehmigung und damit ordnungswidrig.2. Normadressat des § 61 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1PBefG ist der Unternehmer. Andere Personen, insbesondere der nicht mit dem Unternehmer identische Kraftfahrzeugführer, können sich nur gemäß § 14 Abs. 1OWiG an der Ordnungswidrigkeit beteiligen.3. Nach der Tatbestandsfassung des § 48 Abs. 1FeV gilt das Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur, wenn der Kfz-Führer die Beförderung in einem in dieser Vorschrift aufgeführten Beförderungstypus durchführt. Eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 6PBefG ist insoweit nicht möglich.4. Läßt ein Reisebüroinhaber Kunden, denen er mit dem Anreiz kostenlosen Transfers Pauschalreisen aus Restbeständen großer Reiseveranstalter mit hoher Gewinnspanne vermittelt hat, ohne Extraentgelt zwischen Wohnung und Flughafen bzw. umgekehrt mit Personenkraftwagen befördern, so sind die im Abschluß der Reiseverträge liegenden mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu berücksichtigen.«
Normenkette:
Art. Abs. ;
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