OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2003
4 Ss OWi 642/03
Normen:
OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 42
Vorinstanzen:
OLG Münster, vom 03.06.2003

Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, Verwerfung des Einspruchs, Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, Antrag durch Verteidiger, Originalvollmacht, Faxvollmacht, Vollmacht per Fax nachgewiesen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 642/03

DRsp Nr. 2004/4296

Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, Verwerfung des Einspruchs, Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, Antrag durch Verteidiger, Originalvollmacht, Faxvollmacht, Vollmacht per Fax nachgewiesen

»Spätestens nach der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Übersendung einer Vollmacht mittels Telefaxkopie als ausreichend anzusehen, um das Bestehen einer Strafprozessvollmacht wirksam anzeigen zu können.«

Normenkette:

OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 21. Januar 2003 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h und wegen Führens eines Kraftfahrzeuges, dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaßen, Geldbußen in Höhe von 150,00 EUR und 75,00 EUR und, unter Einräumung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, eine einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene soll die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten am 18. November 2002 um 01.15 Uhr auf der BAB A 1 im Bereich km 273,0 bis 270,0 begangen haben.