I.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Mönchengladbach vom 8. Mai 2000 verworfen.
Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Verletzung des § 326 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, hat Erfolg.
II.
1.
Die Revision ist zulässig.
Der Verstoß gegen §§ 326 Satz 2, 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 StPO ist wirksam geltend gemacht.
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