OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2001
2a Ss 1/01 - 1/01 II
Normen:
StPO § 344 Abs. 2, § 326 S. 2, § 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 258 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
StA Mönchengladbach - 16 Js 156/00 ,

Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf Verfahrensverstoß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 2a Ss 1/01 - 1/01 II

DRsp Nr. 2001/6521

Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf Verfahrensverstoß

»1. Zur Zulässigkeit der vom Angeklagten mit der Revision geltend gemachte Rüge der Nichterteilung des letzten Wortes ist nicht erforderlich auszuführen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre. 2. Der Verstoß führt zwar nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils; in der Regel wird sich jedoch nicht ausschließen lassen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.«

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2, § 326 S. 2, § 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 258 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Mönchengladbach vom 8. Mai 2000 verworfen.

Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Verletzung des § 326 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, hat Erfolg.

II.

1.

Die Revision ist zulässig.

Der Verstoß gegen §§ 326 Satz 2, 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 StPO ist wirksam geltend gemacht.