Autor: Hofmann |
Insbesondere Geschwindigkeitsreduzierungen können eine Nötigung i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Diese kann in einem Fahrverhalten ("Ausbremsen" oder massive Geschwindigkeitsreduzierungen ohne verkehrsbedingten Grund) liegen, die den Nachfolgenden zum Anhalten (BGH, Urt. v. 30.03.1995 - 4 StR 725/94,
Hinweis:Das Mitverschulden des "Opfers" wirkt sich senkend auf das Strafmaß aus. |
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