Nötigung

Autor: Hofmann

Insbesondere Geschwindigkeitsreduzierungen können eine Nötigung i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Diese kann in einem Fahrverhalten ("Ausbremsen" oder massive Geschwindigkeitsreduzierungen ohne verkehrsbedingten Grund) liegen, die den Nachfolgenden zum Anhalten (BGH, Urt. v. 30.03.1995 - 4 StR 725/94, DAR 1995, 296 = NZV 1995, 325 = NJW 1995, 3131; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.03.1995 - 3 Ss 76/95, DAR 1995, 261; am engen Gewaltbegriff orientierte Rechtsprechung) oder zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Nachfolgende diesem Zwang nicht durch Ausweichen oder Überholen entgehen kann (BayObLG, Urt. v. 06.07.2001 - 1 St RR 57/01, DAR 2002, 79).

Hinweis:

Das Mitverschulden des "Opfers" wirkt sich senkend auf das Strafmaß aus.