BayObLG, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 1 St RR 57/01
DRsp Nr. 2001/15465
Nötigung durch "Ausbremsen" im Straßenverkehr
»Nötigung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Täter den Nachfolgenden zu einer sogenannten "Vollbremsung" zwingt oder herunterbremst, mit der Folge, dass der Nachfolgende zum Anhalten gezwungen wird, sondern auch bereits dann, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende das ihm vom Täter aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann.«