BGH - Beschluss vom 09.10.2018
4 StR 652/17
Normen:
StGB § 21; StGB § 316; StGB § 323a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 386
DAR 2019, 668
NStZ-RR 2019, 60
StV 2019, 684

Notwendiges sicheres Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Tatbestandsmerkmal des Rausches; Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen den Straftatbeständen nach § 316 StGB und § 323a StGB

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 652/17

DRsp Nr. 2019/301

Notwendiges sicheres Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Tatbestandsmerkmal des Rausches; Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen den Straftatbeständen nach § 316 StGB und § 323a StGB

Ob die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Entscheidung bilden, hat der Bundesgerichtshof nicht im Einzelnen nachzuprüfen; es genügt, dass die diesbezügliche Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts jedenfalls vertretbar ist. Ausnahmsweise ist eine Sache aber ohne Bescheidung zurückzugeben, wenn die zur Vorlegung führende Würdigung des Sachverhalts durch das vorlegende Oberlandesgericht schlechthin unvertretbar ist.

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 316; StGB § 323a Abs. 1;

Gründe

Die Vorlegungssache betrifft die Fragen, ob das Tatbestandsmerkmal des Rausches im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB das sichere Vorliegen zumindest der Voraussetzungen des § 21 StGB erfordert und ob eine Wahlfeststellung zwischen den Straftatbeständen nach § 316 StGB und § 323a StGB möglich ist.

I.

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