Objektiver Tatbestand

Autor: Hofmann

Der objektive Tatbestand des § 315b StGB setzt voraus:

Begehung einer der in § 315b Abs. 1 Nr. 1-3 StGB normierten Tathandlungen,

Eintritt einer konkreten Gefahr

im öffentlichen Verkehr.

1. Tathandlung

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt.

Anlagen sind vor allem Verkehrszeichen und Verkehrsschilder, Leitplanken, Brücken oder die Straßen selbst. Fahrzeuge sind sämtliche im Verkehrsraum vorkommende Beförderungsmittel, also nicht nur Pkw, sondern auch Fahrräder, Fuhrwerke, Straßenbahnen oder Krankenfahrstühle.

Beispiele

Durchschneiden der Bremsleitungen

Entfernen eines Gullydeckels

Entwenden einer Baustellenlampe

Manipulation an der Tür eines Linienbusses

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das Bereiten eines Hindernisses unter Strafe. Als Bereiten eines Hindernisses ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.

Beispiele

Errichten einer Straßensperre

Spannen eines Drahts über die Straße

Wurf schwerer Gegenstände auf die Straße (schwere Holzscheite, Gullydeckel, Steine)