OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2001
7 U 23/00
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 Abs. 1 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 174
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2/5 O293/99

Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 7 U 23/00

DRsp Nr. 2004/14836

Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

1. Ein unerlaubtes Entfernen des Versicherungsnehmers vom Unfallort stellt eine elementare Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar mit der Folge, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungsfrei wird. 2. Ein Unfallschock tritt nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen auf und erreicht selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewußtseintsstörung vorliegt. 3. Wer sich bei unstreitigem Verlassen des Unfallorts auf einen Schockzustand beruft, hat dies zu beweisen. 4. Der Unfallbeteiligte ist nach Abklingen eines Schockzustandes verpflichtet, zur Unfallstelle zurückzukehren, um nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 Abs. 1 ; StGB § 142 ;