OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2001
1 Ss (OWi) 37 B/01
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 ; OWiG § 55 ; StPO § 206a ; StVG § 26 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OWi 335/00

OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2001 (1 Ss (OWi) 37 B/01) - DRsp Nr. 2003/13469

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 37 B/01

DRsp Nr. 2003/13469

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 ; OWiG § 55 ; StPO § 206a ; StVG § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Neuruppin hat durch das angefochtene Urteil das gegen den Betroffenen eingeleitete Bußgeldverfahren gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, weil sie durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen wirksam unterbrochen worden sei.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO war rechtsfehlerhaft. Denn ein Verfahrenshindernis lag nicht vor. Insbesondere ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.