OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2003
1 Ss (OWi) 166 B/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a ; BKatV § 1 Abs. 2 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 123
VRS 107, 61
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 77/03

OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2003 (1 Ss (OWi) 166 B/03) - DRsp Nr. 2004/3291

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 166 B/03

DRsp Nr. 2004/3291

Leitsatz: Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a ; BKatV § 1 Abs. 2 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuruppin hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 14. April 2003 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 375,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge befuhr der Betroffene am 17. August 2002 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn ... in Richtung ... und überschritt gegen 16:20 Uhr in Höhe des Kilometers 173,0 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h.

Mit seiner am 16. April 2003 eingelegten und nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 21. Juni 2003 begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene mit der Sachrüge die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Der Betroffene greift insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung an und erachtet das ausgeurteilte Fahrverbot für unverhältnismäßig.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat nur im tenorierten Umfang - vorläufigen - Erfolg.