»... Das AG hat zu Unrecht angenommen, der Betroff. habe i. S. der §§ 21 a Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ordnungswidrig gehandelt, indem er bei der Ausübung seines Berufs als Taxifahrer während der Leerfahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Auch während dieser Fahrt war er gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO von der Gurtpflicht befreit.
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