Auf die Berufung wird das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Mai 1996 zu zahlen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60.000 DM
Die Berufung ist begründet.
Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte des Beklagten die ausgedehnte Spannungsblase am proximalen li. Fußrücken übergreifend auf die dorsale Knöchelregion und die temporäre Druckschädigung an sensiblen Ästen des N. tibialis und /oder des N. peronaeus grob fehlerhaft verursacht haben. Das hat zur Folge, dass die Ursächlichkeit des Sorgfaltsmangels für den Schaden vermutet wird und der Beklagte eine fehlende Ursächlichkeit beweisen muss. Dazu ist er aber nicht in der Lage.
Im Einzelnen:
1. Schaden
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