OLG Celle - Urteil vom 10.03.1988 (5 U 24/67) - DRsp Nr. 1994/8409
OLG Celle, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen 5 U 24/67
DRsp Nr. 1994/8409
Bei der Abwägung der Ursachen eines Unfallschadens gem. § 17StVG ist die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen oder den Schadensumfang eingewirkt hat.