Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " zu 500 DM Geldbuße verurteilt und von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
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