OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.07.1998
5 Ss (OWi) 192/98 - (OWi) 86/98 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 ; OWiG § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 401
DAR 1998, 402
VRS 95, 303
VerkMitt 1999, 18

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.07.1998 (5 Ss (OWi) 192/98 - (OWi) 86/98 I) - DRsp Nr. 1998/17648

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 192/98 - (OWi) 86/98 I

DRsp Nr. 1998/17648

»1. Das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, "weil der Betroffene nicht vorbelastet und die Existenz seiner im Aufbau begriffenen Firma - EDV-Beratung" - gefährdet ist, wenn er die Fahrerlaubnis entbehren muß". 2. Bei einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h muß sich dem Tatrichter die Prüfung der Frage aufdrängen, ob der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Allein dessen Einlassung, er habe nicht so genau auf die Geschwindigkeit geachtet, rechtfertigt die Annahme von Fahrlässigkeit nicht.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 ; OWiG § 10 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " zu 500 DM Geldbuße verurteilt und von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.