OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2002
2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III
Normen:
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 315
NZV 2002, 523

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2002 (2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III) - DRsp Nr. 2002/11750

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III

DRsp Nr. 2002/11750

»1. Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III. 2. Stellt das Gericht das Messergebnis (Mittelwert) fest, ohne die beiden Einzelmesswerte mitzuteilen, so ist die Beruhensfrage zu verneinen, wenn eine den Betroffenen benachteiligende Mittelwertbildung durch unzulässiges Aufrunden sicher auszuschließen ist. Zur Überprüfung der Einhaltung der Norm DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 ist die Mitteilung der Einzelmesswerte wegen der besonderen Konstruktion des Messgeräts nicht erforderlich.«

Normenkette:

StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,4 mg/l zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.