OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1998
5 Ss (OWi) 216/98 - (OWi) 92/98 I
Normen:
StVZO § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 69a Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
VRS 95, 300
Vorinstanzen:
901 Js 1536/97 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1998 (5 Ss (OWi) 216/98 - (OWi) 92/98 I) - DRsp Nr. 1999/2052

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 216/98 - (OWi) 92/98 I

DRsp Nr. 1999/2052

»Zur Festellung einer fahrlässigen durch den Fahrzeugführer begangenen Überladung eines LKW im Falle des Transportes frisch geschlagenen und noch im Wald verladenen Holzes.«

Normenkette:

StVZO § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 69a Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 31, 34 Abs. 2, Abs. 3, 69 a StVZO, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.

I. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 3. April 1997 gegen 13.00 Uhr auf der P-Straße in D einen LKW nebst Anhänger, beladen mit 39,10 Raummeter Holz, mit einem festgestellten Gesamtgewicht von 47.620 kg. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuggespanns betrug jedoch nur 40.000 kg. Abzüglich einer Toleranz von 3 % (60 kg) ergab sich eine Überladung von 7.560 kg oder 18,9 %.

Der in Holztransporten erfahrene Betroffene hatte das frisch geschlagene Holz im Wald selbst verladen. Er hat die Überladung nicht bestritten, sich jedoch dahin eingelassen, er habe gedacht, das sei nicht zuviel. Er sei davon ausgegangen, er habe eine Menge geladen, die normalerweise nicht zur Überladung führe. Er sei über das Gewicht selbst überrascht worden.