OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.11.1998
5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 I
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1999, 224
VRS 96, 228

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.11.1998 (5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 I) - DRsp Nr. 1999/2752

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 I

DRsp Nr. 1999/2752

»Zu den Voraussetzungen, unter denen im Falle der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG von der Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG abgesehen werden kann.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24, 24 a StVG, 17 , 49Abs. 1, BKatV Nr. 68" eine Geldbuße von 800,-- DM festgesetzt und von der Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots abgesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Die Betroffene ist Inhaberin eines Stehcafes.

Sowohl der Bundeszentralregisterauszug als auch die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister weisen keine Eintragung auf.

Am 24. August 1997 um 03.50 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen D. in Düsseldorf die J. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo oder mehr.

Der durchgeführte Blutalkoholuntersuchungsbefund ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,87 o/oo.