Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24, 24 a StVG,
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Die Betroffene ist Inhaberin eines Stehcafes.
Sowohl der Bundeszentralregisterauszug als auch die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister weisen keine Eintragung auf.
Am 24. August 1997 um 03.50 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen D. in Düsseldorf die J. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo oder mehr.
Der durchgeführte Blutalkoholuntersuchungsbefund ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,87 o/oo.
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