OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2002
2a Ss (OWi) 107/02 - (OWi) 30/02 II
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 464
NZV 2002, 519

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2002 (2a Ss (OWi) 107/02 - (OWi) 30/02 II) - DRsp Nr. 2002/10684

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 107/02 - (OWi) 30/02 II

DRsp Nr. 2002/10684

»Bei der Überprüfung eines zwischen vorauszahlenden Fahrzeugen eingehaltenen geringen Abstands kann eine zuverlässige Einschätzung aus dem folgenden Messfahrzeug nur erfolgen, wenn dieses schräg versetzt zu den anderen (auf demselben Fahrstreifen befindlichen) Fahrzeugen geführt wird.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Dem Betroffen war auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.

II.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 200,-- DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene auf der BAB 52 bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit einem Abstand von weniger als 2/10 des erforderlichen Sicherheitsabstandes hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug her. Die Unterschreitung wurde durch Nachfahren über eine Strecke von 600 m gemessen, wobei sich das Messfahrzeug mit einem gleichbleibenden Abstand von ca. 40 m teilweise versetzt auf dem rechten Fahrstreifen befand.

III.