OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1980 (5 Ss (OWi) 95/80 I) - DRsp Nr. 1994/9387
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.02.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 95/80 I
DRsp Nr. 1994/9387
1. Bei der geöffneten Tankstelle ist der Raum zwischen den Zapfsäulen der öffentlichen Verkehrsfläche zuzurechnen. 2. Ein Regelfall i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG liegt nicht vor, wenn der Verstoß gegen § 24aStVG nicht geeignet ist, eine Gefährdung anderer herbeizuführen (hier: Umsetzen eines Pkws um wenige Meter zur Nachtzeit auf einem Tankstellengelände).