OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1991
5 Ss (OWi) 277/91 - (OWi) 115/91 I
Normen:
OWiG § 10 ; StVO § 31 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1992, 29
NZV 1992, 41
NZV 1992, 41 Anmerkung[
VRS 82, 56
VerkMitt 1992, 5
lölö

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1991 (5 Ss (OWi) 277/91 - (OWi) 115/91 I) - DRsp Nr. 1994/8989

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.08.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 277/91 - (OWi) 115/91 I

DRsp Nr. 1994/8989

1. Im Falle der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muß der Tatrichter in den Urteilsgründen die zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung angewendete Meßmethode mitteilen und darlegen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene zugegeben hat, "er sei ein bißchen schnell gewesen, wie schnell könne er nicht sagen". 2. Die Betriebserlaubnis und damit die Zulassung des Kfz erlischt, wenn am Auspuff des Fahrzeuges eine Blende angebracht wird, die über das Endrohr hinausragt und deren Durchmesser größer als der des Endrohrs ist. 3. Wer ein fremdes Kfz nur für kurze Zeit ausleiht, muß dessen technischen Zustand nicht in jeder Hinsicht vor Fahrtantritt überprüfen. Es würde die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers überspannen, ein solches Fahrzeug auf jede mögliche Veränderung, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann, zu untersuchen. (amtlich)

Normenkette:

OWiG § 10 ; StVO § 31 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1;

Hinweise:

S.a. OLG Celle NZV 1991, 199; OLG Köln NZV 1991, 203

Fundstellen
DAR 1992, 29
NZV 1992, 41
NZV 1992, 41 Anmerkung[
VRS 82, 56
VerkMitt 1992, 5
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