OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2001
2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV
Normen:
StPO § 349 Abs. 2 § 349 Abs. 4 ; OWiG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 3 § 79 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Kleve - 16 Js 100/01 ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2001 (2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV) - DRsp Nr. 2002/6670

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 265/01 - (OWi) 64/01 IV

DRsp Nr. 2002/6670

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 § 349 Abs. 4 ; OWiG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 3 § 79 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h eine Geldbuße von 1.600,-- DM verhängt und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Zum Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. September 2001 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, so dass das Rechtsmittel insoweit als unbegründet zu verwerfen war (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

II.

Die Ausführungen des Tatrichters im Rechtsfolgenausspruch zur Festsetzung der Geldbuße begegnen indes durchgreifenden Bedenken.

Das Amtsgericht hat die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße in Höhe von DM 1.600,-- mit folgenden Erwägungen begründet: