I. Durch Urteil vom 8. Mai 1998 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und auf eine Sperrfrist von drei Monaten erkannt, während der ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verfolgt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
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