OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1998
5 Ss 267/98 - 59/98 I
Normen:
StGB § 316 ; StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 1999, 81
JR 1999, 474
NStZ-RR 2000, 12
NZV 1999, 174
VRS 96, 107
VerkMitt 1999, 53

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1998 (5 Ss 267/98 - 59/98 I) - DRsp Nr. 1999/2006

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 5 Ss 267/98 - 59/98 I

DRsp Nr. 1999/2006

»1. Eine der 1,1 %-Grenze nach Alkoholgenuß vergleichbare Grenze, von der an absolute Fahruntüchtigkeit nach dem Genuß von Amphetaminen anzunehmen ist, ist bislang wissenschaftlich nicht begründbar. Deshalb reicht die Feststellung, die dem Angeklagten etwa eine Stunde nach der Fahrt entnommene Blutprobe habe einen MDE-Gehalt von 63 ng/ml enthalten weder allein noch zusammen mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,81 % zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit aus. 2. Zur Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit nach Alkohol- und Drogenkonsum.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StVG § 24a;

Gründe:

I. Durch Urteil vom 8. Mai 1998 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und auf eine Sperrfrist von drei Monaten erkannt, während der ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verfolgt, hat mit der Sachrüge Erfolg.