OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2001
1 U 210/00
Normen:
ZPO § 713 § 101 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 501/97

OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2001 (1 U 210/00) - DRsp Nr. 2002/97

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 1 U 210/00

DRsp Nr. 2002/97

Normenkette:

ZPO § 713 § 101 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgrunde:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg.

I.

1.

Dahinstehen kann, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers daran scheitert, dass er oder sein Bruder M in die Beschädigung des PKW Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen eingewilligt hat. Vorrangig vor der Frage einer etwaigen Einwilligung in Form der Unfallverabredung ist zu prüfen, ob das beschädigte Fahrzeug im Eigentum des Klägers gestanden hat bzw. heute steht. Anderenfalls scheitert die Klage bereits am Fehlen der Aktivlegitimation. So liegen die Dinge hier. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Er war und ist nicht Eigentümer des unfallbeschädigten PKW. Es liegt auch kein Fall von Miteigentum vor.

Richtig ist allerdings, dass das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen war, er also im Fahrzeugbrief als Halter ausgewiesen war. Die Eintragung im Fahrzeugbrief ist indessen nicht mehr als ein Beweisanzeichen dafür, dass der in dieser Urkunde als Halter Eingetragene auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Halter- und Eigentümerstellung können durchaus auseinanderfallen. Es gibt vielfältige rechtliche, aber auch wirtschaftliche Grunde dafür, ein Kraftfahrzeug auf eine bestimmte Person als Halter zuzulassen, ohne dass er in die Rechtsstellung eines Eigentümers einrückt.