Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird unter Abweisung des Antrages im übrigen verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.
Der Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der ärztlichen Inanspruchnahme des Beklagten am 19. Januar 1997 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Wegen der Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen zu befinden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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