OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2001
1 U 173/00
Fundstellen:
SP 2002, 415
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 17.08.2000

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2001 (1 U 173/00) - DRsp Nr. 2011/8048

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 1 U 173/00

DRsp Nr. 2011/8048

I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 17. August 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefaßt:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 72,49 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden ferner verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 4.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 30 % sämtlicher materiellen Schäden, welche dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 1997 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger - unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 70 % - zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Verkehrsunfalls vom 8. Juli 1997 angemessen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.