OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2001
2 Ws (B) 291/01 OWiG
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 349 Abs. 2 § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen - 52/12a OWi 202 Js 6402/00 ,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2001 (2 Ws (B) 291/01 OWiG) - DRsp Nr. 2002/5605

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 291/01 OWiG

DRsp Nr. 2002/5605

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 349 Abs. 2 § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Gießen verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 46 km/h, begangen am 08.01.2000 um 2.28 Uhr in auf der Straße durch Urteil vom 21.03.2001 zu einer Geldbuße von 250,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am gleichen Tage eingelegten Rechtsbeschwerde, welche er nach Zustellung des Urteils am 29.05.2001 mit am 20.06.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage begründete. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht begründet. Das Gericht hat den Beweisantrag des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß es nicht möglich sei, ein mit 50 km/h fahrendes Auto, welches mit 120 km/h überholt werde, bis zum Anhalten nachzufahren und bei gleichbleibendem Abstand die Meßstrecke von 300 m einzuhalten, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).