OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2001
2 Ws (B) 366/01 OWiG
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 473 Abs. 1 ; BKatVO § 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nidda - 102 Js 10594/01 3 OWi,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2001 (2 Ws (B) 366/01 OWiG) - DRsp Nr. 2002/5593

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 366/01 OWiG

DRsp Nr. 2002/5593

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 473 Abs. 1 ; BKatVO § 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Nidda verurteilte den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h, begangen am 11.2.2001 gegen 20.30 Uhr auf der B zwischen und in Höhe der Abfahrt durch Urteil vom 5.7.2001 zu einer Geldbuße von 550,- DM und einem Fahrverbot von zwei Monaten Dauer. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.