1. Allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Handelns desBetroffenen, der zu einer verkehrsarmen Zeit sein Fahrzeug auf einem geraden, übersichtlichen Straßenabschnitt für wenige Sekunden beschleunigt hat, kann die Annahme besonderer Verantwortungslosigkeit und damit die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht gestützt werden.2. Das Fahrverbot kann nicht mit der Erwägung begründet werden, wegen des überdurchschnittlichen Einkommens und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könne eine Geldbuße allein keine wirksame wirksame Sanktion darstellen.