OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.04.1988
2 Ws (B) 85/88 OWiG
Normen:
StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 75

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.04.1988 (2 Ws (B) 85/88 OWiG) - DRsp Nr. 1997/1168

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 85/88 OWiG

DRsp Nr. 1997/1168

1. Allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Handelns des Betroffenen, der zu einer verkehrsarmen Zeit sein Fahrzeug auf einem geraden, übersichtlichen Straßenabschnitt für wenige Sekunden beschleunigt hat, kann die Annahme besonderer Verantwortungslosigkeit und damit die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht gestützt werden. 2. Das Fahrverbot kann nicht mit der Erwägung begründet werden, wegen des überdurchschnittlichen Einkommens und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könne eine Geldbuße allein keine wirksame wirksame Sanktion darstellen.

Normenkette:

StVG § 25 ; StVO § 3 ;

Hinweise:

Anmerkung Berz NZV 1988, 75

Fundstellen
NZV 1988, 75