Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil mit Recht bedingungsgemäße Entschädigung aus der Fahrzeugvollversicherung in nach Abzug von Mehrwertsteuer und Selbstbeteiligung unstreitiger Höhe von DM 56.448,28 gemäß § 1, 49 VVG,
Die Beklagte kann nicht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §
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