Die Ehefrau des Klägers schloß für sich und den Kläger mit Wirkung vom 1.2.1989 einen Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten. Auf Grund Nachtragsvereinbarung vom 1.2.1995 sind Bestandteil des Vertrages die AUB 94. Vereinbart ist für den Fall der Invalidität eine Grundsumme von DM 250.000,--, für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache, für den 50 % übersteigenden Teil die vierfache Invaliditätssumme. Ferner ist für den Fall einer unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % eine monatliche Rente von DM 2.000,-- vereinbart.
Der Kläger erlitt am 1.11.1995 beim Sturz von einer Haushaltsleiter eine Schulterverletzung, die letztlich zu einer Versteifung des Schultergelenks geführt hat.
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