OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2001
2 U 86/98
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen O 163/94

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2001 (2 U 86/98) - DRsp Nr. 2011/8050

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 2 U 86/98

DRsp Nr. 2011/8050

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - vom 27.3.1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.990,- DM nebst 4 % Zinsen aus 45.350,- DM seit 23.6.1994 und aus 5.640,- DM seit 16.12.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 58.802,25 DM und die der Beklagten 50.990,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aufgrund eines am 4.11.1988 erlittenen Verkehrsunfalls von der Beklagten über von dieser gezahlte Beträge hinaus weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung.