OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2001
24 U 22/00
Normen:
ZPO § 286 § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 108/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2001 (24 U 22/00) - DRsp Nr. 2002/6734

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 24 U 22/00

DRsp Nr. 2002/6734

»Bei der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität bezüglich einer Halswirbelsäulenverletzung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles und nicht allein auf eine "Harmlosigkeitsgrenze" für Geschwindigkeitsänderungen von 110 km/h an (§§ 286, 287 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat - abgesehen von einem geringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsen - Erfolg.

I.

Der Klägerin steht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AKB in Verbindung mit § 179 VVG die geltend gemachte Versicherungsleistung in Höhe von DM 11.250,00 zu. Denn der Versicherungsfall ist eingetreten. Er besteht nach § 16 Nr. 2 a AKB in der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls.

1. Das Unfallereignis vom 12.05.1995 ist als solches nicht streitig (§ 18 Abs. 2 AKB).