OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2003
3 Ss 114/03
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 5 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 8 ; StGB § 17 S. 1 ; Hess. GnO § 8 Abs. 1 ; Hess. GnO § 8 Abs. 2 ; Hess. GnO § 5 Abs. 2 ; Hess. GnO § 26 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 5/20 3970 AR 202707/02 Ns - 12.12.2002,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2003 (3 Ss 114/03) - DRsp Nr. 2003/13068

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 114/03

DRsp Nr. 2003/13068

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 5 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 8 ; StGB § 17 S. 1 ; Hess. GnO § 8 Abs. 1 ; Hess. GnO § 8 Abs. 2 ; Hess. GnO § 5 Abs. 2 ; Hess. GnO § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten verhängt. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Revision hat in der Sache keinen Erfolg.