Die Berufung der. Beklagten gegen das am 2.12.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000 DM.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zugesprochen. Die erlittenen Verletzungen sowie deren weitere Folgen für den Kläger rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.
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