zur Notwendigkeit der Abgabe von Warnzeichen bei einem Überholvorgang zwischen Radfahrern auf einem 1,4 m breiten Radweg vgl. OLG München, StVE § 1 StVO Nr. 34. - maximal 1 m Seitenabstand des Radfahrers vom rechten Fahrbahnrand bei Dunkelheit: OLG Saarbrücken (3 U 186/77) VerkMitt 1980, 40.
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