OLG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2018
2 Rev 8/18
Normen:
StGB § 316; StGB § 315c;
Fundstellen:
StV 2018, 496
VRS 2017, 17
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 709 Ns 42/17

OLG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2018 (2 Rev 8/18) - DRsp Nr. 2018/3396

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 2 Rev 8/18

DRsp Nr. 2018/3396

Anders als bei Alkoholfahrten ergibt sich für eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB in Abgrenzung zu § 24a Abs. 2 StVG der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht allein schon aus einem positiven Blutwirkstoffbefund hinsichtlich Betäubungsmittelkonsums, vielmehr bedarf es regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 28. September 2018 hinsichtlich der Tat vom 3. Mai 2016 mit den Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe, der Bewährungsentscheidung, der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StGB § 316; StGB § 315c;

Gründe:

I.